Trotz der raren, schriftlichen Aufzeichnungen über das Zechenwesen, ist es mir doch gelungen eine derartige Niederschrift über die Rechte und Pflichten eines Zechmeisters ausfindig zu machen.
Niedergeschrieben wurde diese von: Karl Pointecker, Wildenau (später Ofensetzer in Ried), im Jahre 1907. Nachstehend die Wiedergabe des Originaltextes:

Was der Zechmeister alles zu thun und für Rechte hat:

  1. Mus der Zechmeister immer von den Älteren einer sein.
  2. Mus der Zechmeister Geld einkassiren, von sämtlichen Zechgenoßen.
  3. Mus der Zechmeister den Wirt mit den einkassirten Geld bezahlen.
  4. Mus der Zechmeister immer trachten, daß es bei Tisch gesellig ist, entweder daß etwas mit dem Singen geht, oder es mus von die Mentscher und mit die Mentscher erzält werden.Solten keine solchen nicht bei Tisch sein, so wird gerne vom Raufen erzält, da mus der Zechmeister hie und da von den Jüngeren, einen den Schnabel stopfen.
  5. Mus sich der Zechmeister umschaun, daß sich die Zechgesellschaft bei diesen oder jenen Bauern vor einer Hochzeit, oder sonstigen Tanz die Gesellschaft im Tanze unterrichten darf.
  6. Mus der Zechmeister die Jungen zum Tanze abrichten, er mus bei Ländler oder Steirertanz das Gsötzl gut auswendig können, damit er es den jungen Tänzern vorsagen kann.Wie zum Beispiel: 3 mal drehn, einmal drehn, Mensch einziehen., bei der Achsel nehmen, rechtts oder links umdrehn, im Kreis zam gehn, ein Hupfal macha, auf den Absatz haun usw.
  7. Mus der Zechmeister bei einer Hochzeit oder sonstigen Tanz die Jüngeren bestimmen, daß sie Mentscher herbringen, zum Beispiel sie müssen die Mentscher bei die Bauern abholen und dieselben ins Gasthaus begleiten und dem gehörigen Liebhaber übergeben.
  8. Mus oder soll der Zechmeister ein solches Mensch, welches mehrere Liebhaber haben soll, aus der Zeche verweisen.
  9. Mus oder soll der Zechmeister, wen er sonst eine Schneid hat der erste zum Raufen sein.
  10. Hat der Zechmeister das Recht, wen einer ein ganz übertriebener streitsichtiger Zechgenosse ist, daß er denselben vom Tische schaft.
  11. Hat der Zechmeister das Recht, wen sich einer zur Zeche meldet und siet ihm in der Muntur nicht gleich, oder er ist körperlich zu klein, oder sonst gar nicht schön gewachsen, so braucht er denselben nicht aufnehmen.
  12. Hat der Zechmeister das Recht, wen einer nicht schön tanzt, daß er denselben nur im zweiten Tanzboden mittanzen läst, jedoch nicht im ersten Boden; oder wie gesagt in der Hochzeitstube.
  13. Hat der Zechmeister die Pflicht und das Recht, wen ein soches Mensch bei Tische ist, welche in Muntur nicht sauber beisammen ist oder kein schönes Gesicht hat, daß er es dem Liebhaber unterbringt, er darf diese für ein zweitesmal nicht mehr zu Tisch bringen.Ja sogar hat er das Recht wen ein solches Mensch bei Tische ist, wo es nachweisbar ist, daß sie mehrere Liebhaber hat, als einen, daß er dieselbe vom Tische schaft, oder ihr statt Bier und Brot, auf ein weißes Teller ein Schübal Häu und einen Stein darauf vorstelt, oder vorstellen läst.

    Soweit die mir einzigen bekannten Aufzeichnungen, die sicherlich ein Unikum darstellen, da es an sich ja nicht üblich war, daß derartige Regeln aufgeschrieben wurden.Da diese Regeln erst 1907 aufgeschrieben wurden, ist anzunehmen, daß sie schon vorher mündlich überliefert wurden und deshalb wohl schon erheblich älter sein dürften.Ehemalige Zechenmitglieder versicherten mir, daß ihnen diese Abschrift nicht bekannt sei, sie haben jedoch als "Zechbuam" die selben Regeln in ähnlichem Wortlaut überliefert bekommen.

    Wie bereits früher erwähnt ein Handeln wider diesen Normen eine ärgere Rauferei verursachen konnte. Meist gab der Tanzboden Anstoß zu Reibereien, wenn zwei Zechen zur selben Zeit ihren Tanz haben wollten und jede den Vortritt beanspruchte. In letzter Zeit war es freilich schon seltener, daß es zu schweren Schlägereien kam, weil die nachfolgenden gerichtlichen Auseinandersetzungen immer kostspieliger wurden. Die Rechnung hatte ja dann meist der Vater zu begleichen, da die Bauernsöhne zur damaligen Zeit nicht besonders zahlungsfähig waren.
    Daß solche Raufereien aber auch teilweise tödlich endeten, kann man sich dadurch erklären, daß auch diverse "Raufwerkzeuge" wie Schlagringe, Ochsenziemer, Stemmerl und Messer Verwendung fanden.